4. 1 Voraussetzungen für den Regelurlaub
58 Urlaub aus der Haft kann als sog. Regelurlaub bis zu 21 Tagen 18 1
pro Jahr 182 gewährt werden, wenn der Gefangene zustimmt. Die zusammenhängende Gewährung des gesamten Urlaubs wird nur noch selten praktiziert. Es dominieren die Urlaubszeiten bis zu einer Woche sowie die sog. Wochenendurlaube; bei beiden Formen ist das Risiko geringer als bei einem längeren zusammenhängenden Urlaub, weil Krisen eher in der Anstalt überwunden werden können .