Ein Guthaben in Höhe von 8.040,00 Euro*/ Euro* („Sperrguthaben“) ist gesperrt zu Gunsten der öffentlichrechtlichen
Gebietskörperschaft, der die für den jeweils aktuellen bzw. im Falle des Wegzugs aus dem Bundesgebiet für den letzten
innerdeutschen Wohnort des Kontoinhabers zuständige Ausländerbehörde zuzurechnen ist („Sperrbegünstigte“), vertreten durch diese
Ausländerbehörde. Soweit auf das Konto weitere Guthaben eingezahlt werden, gilt die Sperrvereinbarung für diese das Sperrguthaben
übersteigenden Beträge nicht.
Im Verhältnis zur Sperrbegünstigten wird die Sperre erst wirksam, sobald das Sperrguthaben vollständig auf das Sperrkonto eingezahlt
wurde.
Nach Volleinzahlung des Sperrguthabens kann der Kontoinhaber über das Sperrguthaben mit Ausnahme des im Folgenden näher
bezeichneten Sockelbetrags monatlich in Höhe von 670,00 Euro* / Euro* ohne Zustimmung des Sperrbegünstigten
frei verfügen. Sofern in dem jeweiligen Monat nicht der volle Verfügungsbetrag ausgeschöpft wird, erhöht dies in entsprechendem
Umfang die freie Verfügungsmöglichkeit in den Folgemonaten (Ansammlung).
Über einen Betrag in Höhe von 0,00 Euro*/ Euro* („Sockelbetrag“) aus dem Sperrguthaben sind Verfügungen
ausschließlich mit gesonderter Zustimmung des Sperrbegünstigten möglich.