• Eigentumsrecht und Urheberrecht sind getrennt zu sehen – der Eigentümer darf die Rechte des
Urhebers nicht verletzen auch wenn er der Eigentümer des Werkstückes ist
• Besitzer/Eigentümer ist aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht zur Erhaltung des Werkstückes
verpflichtet (bei Leihevertrag aber z.B. schon)
• Besitzer/Eigentümer muss das Werkstück auf Verlangen des Urhebers zugänglich machen, damit
das Werk vervielfältigt werden kann (aber eine Herausgabe des Werkes ist nicht umfasst!; Interessen des Besitzers/Eigentümers sind hierbei zu berücksichtigen)