Umso mehr zu kritisieren ist die für Hamburg in § 12 Abs. 2 Nr. 2 HmbStVollzG getroffene gesetzliche Normierung, dass eine Eignung in der Regel erst bei Gefangenen angenommen wird, wenn sie bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt nicht mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben