kraftfahrzeuge, deren zulässiges gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten anghängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als drei achsen ohne rücksicht auf die klasse des ziehenden fahrzeugs - das mitfuehren der nach paragraf 18 abschnitt 2 nummer 6 StVZO zulassungsfreien anhänger bildet keinen Zug im sinne dieser vorschrift