Nach § 2 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer der Bundesstadt Bonn unterliegt der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in der Bundesstadt Bonn der Beherbergungssteuer.
Beherbergungen sind dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie beruflich zwingend erforderlich sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Gewerbeausübung oder freiberufliche Tätigkeit nicht möglich ist und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte.
Das Kassen- und Steueramt der Bundesstadt Bonn ist nach den Vorschriften der Satzung und der Abgabenordnung berechtigt, Nachweise zu allen Angaben zu verlangen.