Bei Erkankung des au-pair beschäftigen gewährleistet der Gastgeber weiterhin Unterkunft und Verpflegung und die entsprechende Betreuung und Pflege, bis die erforderlichen Regelungen getroffen worden sind. 4) Gemäß artikel 8 Absatz 1 des europäischen Abkommen über die au-pair Beschäftigung steht dem au-pair beschäftigten mindestens ein voller freier Tag wöchentlich zu, wovon wenigstens eines im Monat auf eine Sonntag fallen muss. 6) Das Protokoll zum Europäischen Abkommen enthält die Bestimmung dass die Versicherungsleistungen so weit wie möglich die Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente und Krankenhausaufenthalt decken müssen