Die monatlichen Abfindungsbeträge können mit erfüllender Wirkung bereits mit dem Eintritt des Anspruchsfalles in eine von der zukünftigen Ehefrau zu bestimmende langfristige Vermögensanlage oder auf ein von ihr bezeichnetes Konto geleistet werden, andernfalls ist die gesamte Abfindungssumme spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung fällig. Die Entscheidung hierüber gebührt der zukünftigen Ehefrau