แปลเยอรมันเป็นไทย1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist
erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der
Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten
des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer
Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
Fußnote
§ 2 Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.11.2008 I 2180 - 1BvR
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