Sittenwidriger Vertrag mit einem "Dachhai"
Sittenwidriger Vertrag mit einem "Dachhai"
Ein cleverer "Dachhai" überredete eine 87 Jahre alte Dame, ihn mit der Sanierung der Dachgauben für insgesamt 56.500 EUR zu beauftragen. Die alte Dame zahlte 20.000 EUR an, bevor sie den Auftrag durch einen Anwalt widerrufen ließ. Im anschließenden Prozess gegen den "Dachhai" auf Rückzahlung der Anzahlung, trug dieser vor, er sei bereits vertraglich an Nachunternehmer gebunden, die die Ausführung der Arbeiten übernehmen sollten. Deren Preise (ca. 22.000 EUR) seien üblich und angemessen.
Sittenwidrigkeit
Das Landgericht hat den "Dachhai" zur Zurückzahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt. Beide Verträge seien wirksam widerrufen worden. Außerdem seien sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Das Oberlandesgericht hat auf Basis der eigenen Angaben des "Dachhais" errechnet, dass die veranschlagten Kosten von 56.500 EUR um 156 % über dem den Nachunternehmern zu zahlenden Werklohn liegen. Schließlich sei auch nicht auszuschließen, dass die Vergabe durch die ältere Dame auf mangelndem Urteilsvermögen beruht.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.2.2014, 23 U 102/13)
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