Erklärung zu aus beruflichen Gründen veranlassten Beherbergungen für abhängig Beschäftigte (Anlage 2 gemäß Satzung)
Nach § 2 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer der Bundesstadt Bonn unterliegt der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in der Bundesstadt Bonn der Beherbergungssteuer.
Beherbergungen sind dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie beruflich zwingend erforderlich sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung nicht möglich ist und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte.
Als Nachweis über die beruflich bedingte Beherbergung in Bonn kann entweder eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers angeführt werden oder eine offizielle Akkreditierung bei einem im Beherbergungszeitraum im Bonner Raum stattfindenden berufsbezogenen Kongress, Fortbildung oder Ähnlichem. Erfolgt die Buchung des Zimmers über den Arbeitgeber, oder wird dieses Zimmer gegenüber dem Arbeitgeber berechnet, ist eine gesonderte Bestätigung nicht notwendig.
Das Kassen- und Steueramt der Bundesstadt Bonn ist nach den Vorschriften der Satzung und der Abgabenordnung berechtigt, Nachweise zu allen Angaben zu verlangen.