Zur Entgegennahme von Anzeigen über Vermisste,
unbekannte Tote oder unbekannte hilflose Personen und zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ist jeder Polizeibeamte verpflichtet.„
Die Bearbeitung des Vermisstenfalls obliegt der Polizeidienststelle, in deren Bereich sich der letzte Aufenthalts- oder Wohnort der vermissten Person in Deutschland befand.