Da Sie den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren bereits betreten hatten, kamen Sie Ihrer
Bargeldanmeldepflicht nicht nach. Somit haben Sie unterlassen, diesen Betrag selbständig
und schriftlich beim Zoll anzumelden.
Sie haben damit ordnungswidrig i.S.v. § 31b ZollVG gehandelt, so dass die Beamten des
Hauptzollamtes Frankfurt am Main ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet und gemäß §
46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) i.V.m. § 132 Strafprozeßordnung (StPO) eine
Sicherheit in Höhe von 2.000,00 € für die zu erwartende Geldbuße und Kosten von Ihnen
erhoben haben.
Zuwiderhandlungen i.S.v. § 31b ZollVG können mit Geldbußen von bis zu einer Million Euro
geahndet werden.