Eigentümer:
kann über Sache verfügen und andere davon ausschließen
Eigentumserwerb tritt ein wenn Rechtsgrund + Übergabe vorliegen:
− Rechtsgrund (= geeigneter Vertrag z.B. Kauf/Tausch/Schenkung)
− Übergabe: bei beweglichen Sachen direkt, bei unbeweglichen Sachen Eintragung ins Grundbuch
− auch wenn die Zahlung noch nicht erfolgt ist, kann trotzdem das Eigentum übergegangen sein
Besitzer:
hat den Willen die Sache als die seinige zu behalten (Eigentümer ist eine andere Person) Besitzerwerb: Rechtsgrund (= geeigneter Vertrag z.B. Miete/Leihe) + Übergabe
Miteigentum:
− gewöhnlicher Gebrauch: Mehrheit entscheidet
− außergewöhnlicher Gebrauch: Zustimmung aller Miteigentümer notwendig
− jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer verfügen