Es sei der Nettoerlos aus dem Verkauf der ehelichen Liegen-
Schaft, nach Abzug der im Zusammenhang der Verausserung
Kausal entstehenden Auslagen (Maklergebuhren, Notariats- und
Versteigerungskosten, Steuern etc.) sowie allenfalls auf dem
Grundstuck lastende Schulden grgenuber einer Bank, Vollum-
Fanglich der Klagerin zuzusprechen;