Verlobte, von denen keiner Deutscher ist, können jedoch – hiervon abweichend – vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person (z.B. ausländischer Konsularbeamter) in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form die Ehe schließen (Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).